Wirtschaftsförderung

Richtlinie

 

Für die Förderung von Gewerbe-, Handels-, Fremdenverkehrs-, Dienstleistungs-, Forschungs- und Entwicklungsbetrieben bzw. Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen in der Marktgemeinde Felixdorf.



I.                  Förderungsziel

 

Im Rahmen dieser Richtlinien soll die Finanzierung von Investitions-, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen unter besonderer Berücksichtigung von Aktivitäten für Nahversorgung und Dienstleistung getätigt werden,

a)              bei Neuansiedlung von Betrieben des Gewerbes, des Handels, des Fremdenverkehrs oder des Dienstleistungs-, des Forschungs- und Entwicklungssektors,

b)              bei Umsiedlung solcher Betriebe im Gemeindegebiet, sofern diese auch aus verkehrstechnischen oder aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich bzw. zweckmäßig erscheint und

c)              in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen bei Erweiterung, Umgestaltung und Verlegung von Betrieben im Gemeindegebiet,

erleichtert werden.

Ausgenommen von der Förderung sind Gebäude, die zur Vermietung oder Verpachtung errichtet werden.

 

 

 

II.              Förderungswerber

 

Als Förderungswerber können physische oder juristische Personen auftreten.

 

 

III.          Förderungsmaßnahmen und -umfang

 

ZurErreichung des Förderungszieles können folgende Förderungen gewährt werden:

1.       Erleichterung bei der Zahlung folgender taxativ aufgeführter öffentlicher Abgaben nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Rechtsvorschriften, und zwar:

a)       Aufschließungsabgabe gemäß der Bauordnung für Niederösterreich,

b)      Kanalerrichtungsabgabe (Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe),

c)       Wasserversorgungsabgabe (Wasseranschlussabgabe, Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) und

d)              Stellplatzausgleichsabgabe gemäß Bauordnung für Niederösterreich

        durch Gewährung eines Zweckzuschusses bis zur maximalen Höhe von 50 % der  
         jeweiligen Abgabe:

2.       Gewährung von Bargeldzuschüssen für Investitionen von 10 % der tatsächlichen Investitionssumme jedoch max. € 5.000,--.

3.       Gewährung von Bargeldzuschüssen für die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (nach 3 Jahren pro Beschäftigte in maximaler Höhe der Kommunalabgabe für ein Jahr).

4.       Gewährung von Bargeldzuschüssen für die Entwicklung neuer Produkte im Ausmaß von 10 % der geplanten Entwicklungskosten jedoch max. € 5.000,--.

5.      Gewährung eines Zuschusses in der Höhe von max. € 1.000,-- wenn auch eine Förderung von der „Forschungs-Förderungs-Ges.m.b.H vom Bund“ erfolgt.


 

IV.        Verfahren

Die Anträge zur Erlangung von Förderung im Rahmen dieser Richtlinien sind schriftlich im ersten Jahr nach Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit an die Marktgemeinde Felixdorf zu stellen. Der Bewerber hat sich zu verpflichten, die zur Erlangung der jeweiligen Förderung verlangten Auskünfte, Unterlagen, Sicherstellungen z. B. Bankgarantien und Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung beizubringen. Der Förderungswerber hat die Marktgemeinde Felixdorf zu ermächtigen, die zur Bearbeitung seines Förderungsansuchens erforderlichen Daten und Auskünfte über den Förderungswerber und das Unternehmen einholen zu lassen bzw. mit Hilfe von eigenen oder fremden Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, benützen, übermitteln oder löschen zu lassen. Die eingebrachten Anträge werden vom Gemeindeamt überprüft und dem Gemeinderat oder Gemeindevorstand als zuständiges Organ gemäß den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung zur Entscheidung vorgelegt.

Die Marktgemeinde Felixdorf behält sich vor, alle Angaben und die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung zu überprüfen oder von Beauftragten ihrer Wahl überprüfen zu lassen.

 

V.            Verwirkung von Förderungen

Von der Marktgemeinde Felixdorf gewährte Förderung im Rahmen der Richtlinien hat verwirkt, wer

a)              die Organe der Marktgemeinde über wesentliche Umstände getäuscht, unvollständig unterrichtet oder

b)              das angestrebte Förderungsziel trotz Aufforderung nicht erfüllt oder

c)              die angeforderten Unterlagen, Sicherstellungen und Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung nicht rechtzeitig beigebracht oder

d)              die Förderung einer widmungswidrigen Verwendung zugeführt hat.

 

In diesen Fällen wird die Rückzahlung bereits erfolgter Förderungen und zwar wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex oder an dessen Stelle tretender Index (Stichtag ist der Tag der Auszahlung), wie er vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbart wird, sofort fällig.

 

 

 





 

VI.        Schlussbestimmungen

 

Förderungen nach diesen Richtlinien werden einmalig nur gewährt, wenn sie im Interesse und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Marktgemeinde Felixdorf gelegen sind. Voraussetzung für eine Förderung ist die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene der Raumordnung und des Umweltschutzes. Darüber hinaus können bei Bedarf spezielle Bedingungen und Auflagen vereinbart werden (z. B. Verkehrsgutachten, Umweltverträglichkeitsgutachten usw.). Ansuchen sind in der Regel vor Inangriffnahme eines Projektes zu stellen bzw. nach 3 Jahren lt. Punkt III.3. Antragsteller haben keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderungen nach diesen Richtlinien. In besonders gelagerten Fällen kann der Gemeinderat auch Förderungen über diese Richtlinien hinaus gewähren.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt erst nach Vorlage der im Beschluss über die Gewährung der Förderung festgelegten Unterlagen bzw. der vereinbarten Bedingung.

 




Beschluss des Gemeinderates vom 14.3.2007.