Regeln für E-Scooter-Fahrer


Der E-Scooter – ein beliebtes Fortbewegungsmittel

 

Neben Rad- und Rollerfahrern sind auch immer öfter E-Scooter-FahrerInnen unterwegs.

Somit werden die Radwege vermehrt befahren und auch die Straßenüberfahrten häufiger überquert. Nachdem die genannten Gefährte schneller als Fußgänger sind, wird darum gebeten, das Tempo den Gegebenheiten anzupassen. Auch wenn man laut StVO unter anderem als Radfahrer bei Radüberfahrten Vorrang genießt, ist es empfohlen, sein Tempo soweit zu verringern, dass man herankommenden Autofahrern keinen Schreck einjagt. Es könnte sich auch um ein Kind auf einem Fahrrad handeln, das sich vor vorbeiflitzenden Scootern/Fahrrädern schreckt.

 

„Auf den Felixdorfer Radwegen tut sich ganz schön was“, so Vbgm. Straub, „Schön, dass das Auto immer öfter stehen gelassen wird. Allerdings bitten wir darum, die Geschwindigkeit auch im Rad- oder Rollerverkehr dementsprechend anzupassen“.

 

Bgm. Hueber: „Auch ich nutze einen E-Scooter, um mich im Gemeindegebiet zu bewegen. Deshalb auch von mir die Bitte um allgemeine Rücksichtnahme nicht nur im Auto- sondern auch im Rad- bzw. Rollerverkehr“.

 

 

ACHTUNG: Das Benützen von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen mit E-Scootern ist verboten.

Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt und eine eventuell vorgeschriebene Fahrtrichtung eingehalten werden.


Erlaubt ist das Befahren von:

-          Radfahranlagen,

-          Fahrbahnen auf denen das Radfahren erlaubt ist,

-          Fußgängerzonen, wenn es die Behörde erlaubt, mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit, sowie

-          Wohnstraßen und Begegnungszonen mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit

 

 Verboten ist insbesondere auch:

-          eine zweite Person auf dem E-Scooter mitfahren zu lassen,

-          während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren,

-          ein Alkohollimit von 0,8 Promille zu überschreiten, oder

-          in einem von einem Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu fahren.

 

Kinder unter 12 Jahren dürfen mit einem Elektro-Scooter im öffentlichen Verkehr (außer in Wohnstraßen) nicht alleine unterwegs sein. Sie müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt die Jugendliche/der Jugendliche einen Radfahrausweis, darf sie/er alleine mit einem Elektro-Scooter unterwegs sein.


Kinder unter 12 Jahren müssen beim Electro-Scooter-Fahren einen Helm tragen.


Bitte auch mit dem Fahrrad die Radwege benutzen. Sehr oft sieht man RadfahrerInnen am Gehsteig fahren, nur weil es bequemer ist, da das Ziel (Geschäft, usw.) auf der Straßenseite ohne Radweg ist.

30.04.2024