Ortspolizeiliche Verordnung über die Vermeidung von Lärm und sonstigen Belästigungen

08.04.2017

Ortspolizeiliche Verordnung über die Vermeidung von Lärm und sonstigen Belästigungen

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Felixdorf hat auf Grund des § 33 der Gemeindeordnung 1973 unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes Niederösterreich in seiner Sitzung am 22. März 2017 nachstehende ortspolizeiliche Verordnung beschlossen:


§ 1

Ziele, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
 

  1. Ziel dieser Verordnung ist die Einschränkung und Vermeidung von Lärmerzeugung und sonstigen Belästigungen.
  2. Diese Verordnung gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
  3. Im Sinne dieser Verordnung gilt als
  1. Nachtzeit: Die Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr
  2. Lärmverursachende Bautätigkeit: Der Betrieb von Baumaschinen und der Einsatz von Baugeräten, die geeignet sind im räumlichen Umfeld der Baustelle unzumutbaren Lärm zu verursachen
  3. Maschinen: Maschinen, die der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 entsprechen.


 § 2

Verbote

  1. Handlungen und Unterlassungen, die geeignet sind Menschen durch Lärm, Staub, Geruch, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar zu belästigen sind in der Nachtzeit zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr, zusätzlich an Samstagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztags, verboten.
  2. Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der Flächenwidmung im Sinne des Raumordnungsgesetzes und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.
  3. Als örtlich unzumutbar gelten jedenfalls und sind in der unter Abs. 1 genannten Zeit verboten
  1. der Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense u.ä.)
  2. der Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien,
  3. lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe),
  4. Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßen-rechtlichen Vorschriften bedarf.


§ 3

Ausnahmen

  1. Die Bestimmungen nach § 2 gelten nicht für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden.
  2. Der Bürgermeister kann im Einzelfall auf Antrag für lärmverursachende Bautätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 eine Ausnahme vom Verbot nach § 2 Abs. 1 erteilen, wenn die Tätigkeit im öffentlichen Interesse gelegen ist oder ein erhebliches privates Interesse des Antragstellers gegeben ist und keine Gesundheitsgefährdung Dritter hiervon zu erwarten ist.


§ 4

Strafbestimmung

  1. Wer einem Verbot nach § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 und wird mit einer Geldstrafe bis zu € 218,- oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft.
  2. Die Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 2 obliegt dem Bürgermeister als Strafbehörde erster Instanz.


§ 5

Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 8.9.1994 außer Kraft.


Der Bürgermeister

Walter Kahrer



Angeschlagen am: 23.3.2017

Abgenommen am:   7.4.2017


Foto zu den erlaubten Zeiten "Lärm zu machen"



Ortspolizeiliche_Verordnung_über_die_Vermeidung_von_Lärm_und_sonstigen_Belästigungen.pdf (0.49 MB)