Friedhofsgebühren

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Felixdorf hat in seiner Sitzung am 13.9.2022 nach den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes 2007 idgF, folgende Friedhofsgebühren verordnet:

§ 1

Arten der Friedhofsgebühren

Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:

  1. Grabstellengebühren
  2. Verlängerungsgebühren
  3. Beerdigungsgebühren
  4. Enterdigungsgebühren
  5. Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage)
  6. Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle


§ 2

Grabstellengebühren

Ad 1.) Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen und der Urnennischen am Urnenhain sowie 30 Jahre bei Grüften beträgt bei 

  1. Erdgrabstellen:

Einfaches Familiengrab 

2 Leichen oder 4 Urnen

€ 130,00

Doppeltes Familiengrab

4 Leichen oder 6 Urnen

€ 350,00

  1. Urnennische am Urnenhain:

Grüften: 

Urnennische

bis zu 4 Urnen  

€ 480,00


Gruft

1-3 Leichen

€ 450,00

Gruft

2-6 Leichen

€ 690,00

Gruft 

3-9 Leichen

€ 900,00

§ 3

Verlängerungsgebühren

Ad 2.) Die Verlängerungsgebühren bei Erdgrabstellen mit einem einmaligen Benützungsrecht von 10 Jahren, werden auf weitere 10 Jahre mit dem gleichen Betrag wie die Grabstellengebühr festgesetzt:

Einfaches Familiengrab 

2 Leichen oder 4 Urnen

€ 130,00

Doppeltes Familiengrab

4 Leichen oder 6 Urnen

€ 350,00

Die Verlängerungsgebühr der Urnennische am Urnenhain beträgt für weitere 10 Jahre die Hälfte der erstmaligen Grabstellengebühr: 

Urnennische

bis zu 4 Urnen  

€ 240,00

Die Verlängerungsgebühren bei Grüften werden mit einem Drittel der Grabstellengebühr verrechnet und auf weitere 10 Jahre verlängert. 

Gruft

1-3 Leichen

€ 150,00

Gruft

2-6 Leichen

€ 230,00

Gruft 

3-9 Leichen

€ 300,00

§ 4

Beerdigungsgebühren

Ad 3.) Die Beerdigungsgebühr (öffnen und schließen der Grabstelle) beträgt bei der 

Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab

€ 260,00

Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab

€ 110,00

Beerdigung in einer Erdgrabstelle mit Deckel bei Sarg-, oder Urnenbestattung 


€ 600,00

Beerdigung in einer Gruft mit Deckel bei Sarg-, oder Urnenbestattung

€ 950,00

Beerdigung in einer Gruft für 1-3 Leichen

€ 650,00

Beerdigung in einer Gruft für 2-6 Leichen

€ 800,00

Beerdigung in einer Gruft für 3-9 Leichen

€1100,00

Beerdigung von Kindern (0-14 Jahre) die Hälfte der jeweils festgesetzten Gebühr


Beerdigung außerhalb der Dienstzeit erhöht sich die Gebühr um 50%


§ 5

Grabdeckel abheben und neu versetzen

Einfaches Grab, leicht zugängig 

Deckel-Länge 250 cm x Breite bis 90 cm

€ 495,00             


Deckel-Länge 250 cm x Breite bis 100 cm

€ 595,00


Deckel-Länge 250 cm x Breite bis 120 cm

€ 655,00

Einfaches Grab, schwer zugängig


€ 790,00

Doppelgrab, leicht zugängig 


€ 595,00

Doppelgrab, schwer zugängig


€ 890,00

Spangen pro Stück 


€ 195,00

§ 6

Enterdigungsgebühren

Die Enterdigungsgebühr für eine Enterdigung wird mit dem zweifachen der im § 4 festgesetzten Beerdigungsgebühr verrechnet. 

§ 7

Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) und der Aufbahrungshalle

  1. Die Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) beträgt für jeden angefangenen Tag € 30,00.
  1. Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt für jeden angefangenen Tag € 70,00.

§ 8

Schlussbestimmung 

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
  1. Mit Ablauf des 30.9.2022 treten die Friedhofsgebührenordnungen, beschlossen am 3. Mai 2017 und die Änderung, beschlossen am 14. Juni 2017, außer Kraft.


Datei zum Runterladen: Friedhofsgebührenordnung 2022 (1,92 MB) - .PDF