Amt der NÖ Landesregierung: EU FFH-Richtlinie und Vogelschutz-Richtlinie, Start eines österreichweiten Monitorings

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Die Richtlinien 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und die Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) dienen der Sicherung der Artenvielfalt in Europa.

Gemäß Art. 11 der FFH-Richtlinie haben alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu überwachen (sog. Monitoring). Gemäß Art. 12 der Vogelschutzrichtlinie ist über Status und Trend der Brutvögel und ausgewählter Zugvogelarten zu berichten. Diese Verpflichtungen betreffen das gesamte Bundesgebiet.

Aufbauend auf den bisherigen Arbeiten sowie auf dem letzten Bericht Österreichs an die Europäische Kommission im Jahre 2019 haben die Bundesländer das Monitoring weiterzuführen und einen Bericht für den Zeitraum 2019-2024 über den Erhaltungszustand der Lebensräume und Tier- und Pflanzenarten vorzubereiten. Erhebungen, Untersuchungen und Auswertungen werden bundesweit in den Jahren 2022 bis 2024 durchgeführt. 

Die Bundesländer haben die Umweltbundesamt GmbH mit diesen Arbeiten beauftragt. In bekannten und vermuteten Vorkommen der betreffenden Lebensraumtypen und Arten werden Erhebungen in allen Bundesländern durchgeführt. Diese Erhebungen erfolgen österreichweit, unabhängig von vorhandenen Schutzgebieten. Es ist daher zu erwarten, dass einzelne Untersuchungsflächen auf landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen liegen werden.

Ausdrücklich darf darauf hingewiesen werden, dass es nicht Ziel dieses Monitorings ist, Grundlagen für ev. weitere Schutzgebietsausweisungen zu erheben.

Mit dem Monitoring sind für GrundeigentümerInnen und BewirtschafterInnen keinerlei Konsequenzen verbunden. Auf den Untersuchungsflächen werden lediglich Koordinaten verortet und Informationen zu den Arten oder Lebensraumtypen aufgenommen. Informationen über die konkrete Lage der Untersuchungsflächen werden nicht veröffentlicht und sind nur einem engen Personenkreis für die wissenschaftliche Auswertung bekannt.

Die Erhebungen werden im Gelände in Form von Begehungen durchgeführt, ohne in den Lebensraum bzw. Pflanzen- oder Tierbestand einzugreifen. Lediglich bei einzelnen Tierarten kann es erforderlich sein, sie zu Nachweis- oder Bestimmungszwecken vorübergehend zu fangen. Die BearbeiterInnen verfügen dafür über die erforderlichen naturschutzbehördlichen Ausnahmegenehmigungen. Weiters können die BearbeiterInnen ein entsprechendes Schreiben der Landesregierung vorweisen, das sie als Beauftragte im Rahmen dieses Projektes ausweist.

Den beauftragten Personen ist jederzeit ungehindert Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken (mit Ausnahme von Wohnungen sowie sonstigen zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten) zu gewähren.


05.04.2022