Amt der NÖ Landesregierung: Information über Drohnenflug im Rahmen der Biberkartierung 2023

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Die Fauna-Flora-Habitat Richtlinie sieht für streng geschützte Tierarten wie den Biber ein regelmäßiges Monitoring – also die Überprüfung des Bestandes – vor, welches in die Bewertung des Erhaltungszustandes gem. Artikel 17 einfließt. Bei der letzten Populationsschätzung 2018/19 der Universität für Bodenkultur für Niederösterreich, war der Europäische Biber (Castor fiber) im Großteil des Landesgebietes verbreitet.

Der Erhaltungszustand des Bibers konnte im letzten Art. 17 Bericht gemäß FFH-RL für den Zeitraum 2013-2018 in der kontinentalen biogeographischen Region Österreichs als günstig, in der alpinen Region als ungünstig eingestuft werden.

Die Abteilung Naturschutz hat im Februar 2022 das Büro für Wildökologie und Forstwirtschaft DI Leitner mit einer Biberkartierung beauftragt. Dieses aktuelle niederösterreichweite Biber-Monitoring ist essentiell für die Bewertung künftiger Management Erfordernisse und soll den aktuellen Status und die Entwicklung des Bestandes anhand vorheriger Studien aufzeigen.

Methode:

An ausgewählten Gewässerstrecken erfolgen die Erhebungen mittels Begehung durch KartiererInnen. Um Biberzeichen möglichst effizient zu kartieren, kommen erstmals auch Drohnen zum Einsatz. Es werden knapp 1.200 km Fließgewässer mit Drohnen beflogen sowie einzelne Strecken durch klassische Begehungen kartiert. Die Erhebungen finden sowohl im März/April 2022 als auch ab Oktober 2022 bis Frühling 2023 statt. Die mittels Drohnen aufgenommenen Bilder werden anschließend auf Biberzeichen hin ausgewertet und so die aktuelle Verbreitung und Populationsgröße ermittelt.


Ausdrücklich darf darauf hingewiesen werden, dass es nicht Ziel dieses Monitorings ist, Grundlagen für ev. weitere Schutzgebietsausweisungen zu erheben.

Mit dem Monitoring sind für GrundeigentümerInnen und BewirtschafterInnen keinerlei Konsequenzen verbunden.

Die KartiererInnen können durch die Zutritt- und Auskunftserteilung sowie durch Vorlegen des Auftrags nachweisen, dass sie als Beauftragte im Rahmen dieses Projektes tätig sind.

Den beauftragten Personen ist jederzeit ungehindert Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken (mit Ausnahme von Wohnungen sowie sonstigen zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten) zu gewähren.

25.04.2022