Streichung der Grundsteuerbefreiung ab 1. Jänner 2011

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

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Der Landtag von Niederösterreich hat die Aufhebung des § 17 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 beschlossen. Damit fällt die Möglichkeit der Grundsteuerbefreiung ab 1. Jänner 2011 weg.

Gemäß Artikel II Z.2 der Novelle bleiben Grundsteuerbefreiungen, die bis zum 31. Dezember 2010 mit Bescheid erteilt wurden, weiterhin gültig.

Für alle Fertigstellungen ("Benützungsbewilligungen") ab 1. Jänner 2011 kann keine Grundsteuerbefreiung mehr erteilt werden.

Information betreffend Grundsteuerbefreiung:

Bezugnehmend auf einen Antrag um Grundsteuerbefreiung folgende Erläuterungen:

1. Die Grundsteuerbefreiung dauert maximal 20 Jahre. Sie beginnt mit dem auf Antragstellung
    und
    Rechtskraft der Benützungsbewilligung folgenden Jahresersten und endet ohne Rücksicht auf
    den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf
    die Rechtskraft der Benützungsbewilligung folgt, jedenfalls aber mit der gänzlichen Rückzahlung
    des Förderungsdarlehens. Bei verspäteter Antragstellung wird für die Jahre vor der 
    Antragstellung keine Grundsteuerbefreiung gewährt.

2. Erforderliche Unterlagen:
    Bestätigung über den Erhalt der Wohnbauförderung
    Einheitswertbescheid vom Finanzamt
    Antrag (gebührenfrei)

3. Der Antrag ist im Gemeindeamt, Bauamt Gf.GR Ing. Straub, zu stellen.

Fertigstellungsmeldung ("Benützungsbewilligung")

Nach der NÖBO, § 30, Abs. 1-2, hat der Bauherr die Fertigstellung des Bauwerks der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§15) sin in dieser Anzeige anzuführen.

Der Anzeige sind anzuschließen:

1. Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau)
    ein Lageplan mit der Beschinigung des Bauführers oder der Eintragung der
    Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung (§ 21, Abs.7).

2. Bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (2-fach).

3. Eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25, Abs. 2) über die bewilligungsgemäße
    Ausführung des Bauwerks.

4. Die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.

Bei ev. Fragen wenden Sie sich bitte an das Bauamt der Marktgemeinde Felixdorf - Hrn. Gf.GR Ing. Günther Straub, DW 16.

 

 

15.10.2010