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NÖ Hundeverordnung - NÖ Hundehaltegesetz - Information

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

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Aus gegebenem Anlass hier einige wichtige Informationen für Hundehalter:

Auszug aus dem NÖ Polizeistrafgesetz

§1a - Mitführen und Verwahren von Hunden

1. Wer einen Hund hält oder in Obsorge nimmt, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen oder zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

2. Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können.

3. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht und die notwendige Erfahrung aufweisen.

4. An öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern müssen Hunde an die Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

5. Hunde, die als gefährlich amtsbekannt sind, sind immer mit Maulkorb und Leine zu führen.

CHIP-Pflicht: Kennzeichnung und Registrierung von Hunden

Um entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hunde ihren HalterInnen einfacher, rascher und effizienter rückführen zu können, wurde die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden vorgeschrieben (Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004, § 24a)

Welpen müssen spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe gekennzeichnet werden.

Die Hunde sind auf Kosten der HalterInnen von einem Tierarzt/einer Tierärztin zu kennzeichnen.

Anzeigepflicht von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential:

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäß § 2 der NÖ Hundehaltegesetzes sind Junde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu.

§ 4 Abs. 1. des NÖ Hundehaltegesetzes besagt, dass das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential vom Hundehalter bzw. der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss folgender Nachweise  anzuzeigen ist.

1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin.

2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung mittels Mikrochip .

3. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde.

4. Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll.

5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes.

6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme in Höhe von € 500.000.00 für Personenschäden und € 250.000.00 für Sachschäden). Der Nachweis der bestehenden Versicherung ist der Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorzulegen.

Wo kann man das NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001-1, bzw. die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, LGBl. 4001/1-0 abrufen?

Beide Bestimmungen können unter www.ris.bka.gv.at abgerufen werden.

 

Bitte halten Sie sich an das Gesetz. Ihnen und Ihrem Hund zuliebe.

16.08.2010